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Hinweisgebersystem bei der svt Unternehmensgruppe

Die Europäische Union hat die Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie 2019/1937) verabschiedet, um Hinweisgebende, auch bekannt als „Whistleblower“, in Unternehmen zu schützen. Die Umsetzung dieses Schutzes in Deutschland erfolgt durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

 

Eine Meldung abgeben

Wann handelt es sich um einen zutreffenden Hinweis und wann bin ich als Hinweisgebende geschützt?

Wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen Gesetze oder rechtliche Vorschriften verstoßen wird und die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen, handelt es sich um einen zutreffenden Hinweis und der Schutz für den Hinweisgebenden ist gewährleistet. Ein Hinweisgeber ist ebenfalls geschützt, wenn er oder sie unbeabsichtigt einen Hinweis gibt, der sich nach einer Prüfung als falsch aufweist oder wenn die rechtlichen Details dahinter nicht ausreichend bekannt sind.

Zu den melderelevanten Vorfällen gehören besonders, aber nicht ausschließlich, folgende Verstöße:

  • Verstöße gegen Regelungen zum Schutz des Lebens, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Mitarbeitenden
  • Verstöße gegen Geldwäscheregelungen
  • Diebstahl, Untreue, ungerechtfertigte Bereicherung
  • Verstöße gegen Vorgaben der Produktsicherheit und -konformität
  • Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz
  • Verstöße gegen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
  • Verstöße gegen Regelungen zur IT-Sicherheit
  • Verstöße gegen steuerrechtliche Regelungen
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Wann handelt es sich um unzutreffende Hinweise und wann bin ich als Hinweisgebende nicht geschützt?

Es besteht kein Schutz, wenn absichtlich falsche Angaben gemacht werden oder wenn die Hinweise grob fahrlässig erfolgen, z. B. basierend auf Spekulationen oder Gerüchten. Auch wenn Behauptungen ohne wirkliche Beweise aufgestellt werden oder die Informationen bereits öffentlich bekannt sind, ist der Hinweisgebende nicht geschützt.

Der Hinweisgebende muss zum Zeitpunkt der Meldung einen ausreichenden Grund für die Annahme haben, dass die Informationen in der Meldung der Wahrheit entsprechen.

Vorsätzlich falsche Angaben können unter Umständen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es müssen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme eines Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil der Verstoß von einem selbst beobachtet wurde oder verlässliche Informationen eingeholt wurden. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst (Aussagen „ins Blaue hinein“). Es sollten deshalb nach Möglichkeit alle zur Verfügung stehenden Beweismittel (z. B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.) bei der Meldung mitangegeben werden.

Falls sich ein Mitarbeitende grundsätzlich unfair behandelt fühlt und anderen „eins auswischen“ will, ist das kein zulässiger Fall für eine Meldung. Zudem sind lediglich die Fälle aus dem beruflichen Bereich vom Schutz gedeckt, nicht aus dem Privatbereich.

Wir weisen darauf hin, dass ein unberechtigter Hinweis unter Umständen weitreichende Konsequenzen im beruflichen Bereich sowie im privaten Bereich der betroffenen Personen haben kann.

svt wird daher gegen Mitarbeitende angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn die Person

  • eine andere Person durch einen Hinweis bewusst schikanieren möchte,
  • eine andere Person davon abhält einen echten Hinweis zu geben,
  • einen Hinweis böswillig oder in der Absicht, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, tätigt,
  • keine vernünftigen Gründe für die Annahme gibt, dass die übermittelten Informationen korrekt sind.

In diesen Fällen können von svt erforderliche Maßnahmen ergriffen werden.

Wie kann ich eine Meldung abgeben, an wen kann ich mich wenden?

Mitarbeitenden stehen folgende Wege für Meldungen zur Verfügung:

  • Über Formularlink:
  • Über Ansprechpartner Valeska zur Nieden & Markus Schrape:
    – mündlich per Telefon unter 0173 3103727
    – schriftlich oder persönlich unter der Adresse svt Holding GmbH, Meldestelle, Karnapp 25, 21079 Hamburg
  • Per Mailadressen: hinweis@svt.de
  • Postalisch per Brief an: svt Holding GmbH bzw. svt Services Holding GmbH, Meldestelle, Karnapp 25, 21079 Hamburg

Um die sachgemäße Bearbeitung und Untersuchung zu gewährleisten ist es hilfreich, dass die Meldung oder der Hinweis so konkret wie möglich bei svt eingeht. Beispiele:

  • Wer meldet?
  • Welcher Verstoß wird gemeldet?
  • Wann und wo hat sich der Verstoß ereignet?
  • Beschreibung des Verstoßes
  • Nachweise

Alle Hinweise werden sorgfältig geprüft und die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Die Meldebeauftragten werden die Hinweisgebenden über den Fortschritt der Prüfung und die eingeleiteten Maßnahmen auf dem Laufenden halten. Aufgrund der Vertraulichkeit können in manchen Fällen nicht alle Details der laufenden Prüfung vollständig mitgeteilt werden. Die Beauftragten der Meldestelle werden die Informationen nur bei einer Einwilligung des Hinweisgebenden an externe oder interne Stellen oder Personen weitergeben.

In bestimmten Fällen müssen personenbezogene Daten an Behörden wie z.B: die Polizei weitergegeben werden, insbesondere in Notfällen.

Hinweise können auch anonym gemeldet werden
Bei anonymen Hinweisen ist eine effektive Aufklärung der Verstöße schwierig. Dabei ist wichtig zu beachten, dass die Person, die einen Verstoß meldet, über überzeugende Beweise verfügt. Ohne solche Beweise ist die Aufklärung schwierig.

Häufige Fragen & Anworten

Wie seht der Prozess einer Meldung bei der internen Meldestelle aus?

  1. Eine Meldung geht ein
  2. Bestätigung des Eingangs der Meldung an die hinweisgebende Person durch die Meldebeauftragten spätestens nach sieben Tagen
  3. Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt
  4. Kontaktaufnahme der Meldebeauftragten mit der hinweisgebenden Person
  5. Prüfung auf Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
  6. Einholung weiterer Informationen bei hinweisgebender Person
  7. Im Zuge der Aufklärung des Sachverhaltes kann es auch erforderlich sein, dass Führungskräfte und/oder die Geschäftsführung an der Aufklärung beteiligt werden. Allerdings nur nach Einwilligung des Hinweisgebenden und/oder wenn dies z.B. wegen strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich ist.
  8. Ergreifung von angemessenen Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
  9. Es erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung an den Hinweisgebenden durch den Meldebeauftragten. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Sie darf jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Wird meine Meldung vertraulich behandelt?

Den Inhalt der Meldung erhalten nur die Beauftragten der Meldestelle. Sie sind zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet. Der Hinweisgebende kann in die Weitergabe der vertraulichen Information einwilligen.

Kann ich bei einer Meldung Benachteiligungen ausgesetzt sein

Wenn in gutem Glauben Verstöße gemeldet werden und der Hinweisgebende hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass ein Verstoß vorliegt, ist der Hinweisgebende geschützt und wird keinen negativen Folgen ausgesetzt sein.

Die Person, die einen Hinweis gibt, darf weder berufliche Nachteile erleiden, die auf ihren Hinweis zurückzuführen sind, noch darf ihr gedroht werden, Repressalien zu erleiden, wenn sie einen Hinweis abgibt.

Die Benachteiligung (s.g. Repressalien) von Hinweisgebern ist nicht gestattet:

  • Suspendierung
  • Entlassung
  • Herabstufung
  • Versagung einer Beförderung
  • Nichtverlängerung eines Zeitarbeitsvertrages
  • Negative Leistungsbeurteilung

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